, Rössler Astrid

Laute Flugshows ohne Lärmbeurteilung?

Beim Stichwort Fluglärm denken die meisten Menschen an große, laute Verkehrsmaschinen, die im Minutentakt starten oder landen. Doch gibt es längst viele andere Arten von Fluglärm, vom privaten Jet bis zur Kunstflugvorführung, die für Wohngebiete zur Belastung werden können. Doch wer prüft diese Arten von Fluglärm?

Zivile Luftfahrtveranstaltungen müssen behördlich genehmigt werden. Ob Kunstflugvorführungen, Fallschirm-Weltcup, Paragleitveranstaltung oder private Flugshow wie kürzlich in Salzburg, es braucht eine behördliche Genehmigung. Für die Beurteilung des damit verbundenen Fluglärms gibt es seit der Novelle des Luftfahrtgesetzes im Jahr 2021 eine wichtige Änderung: für die Bewilligung einer Luftfahrtveranstaltung nach § 126 LFG zählt nicht nur die Sicherheit der Luftfahrt sondern auch die damit verbundene Lärmbelästigung. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann. Dieser Passus wurde 2021 neu eingefügt und ist seit 1. August 2021 in Kraft. Doch ist uns von Salzburger Behörden bisher kein Verfahren bekannt, in dem diese Lärmbeurteilung je angewendet wurde. Unsere bisherigen Anfragen zu Veranstaltungen zeigen, dass die zuständige Verkehrsbehörde des Landes Salzburg keine Lärmgutachten einholt und außerdem die Ansicht vertritt, dass nur aufgrund bestimmter Dezibelwerte eine Veranstaltung nicht abgelehnt werden könne. - Wir sehen das anders. Am Beispiel der privaten Flugshow beim Hangar 7 am 04.06.2025 ist jetzt ersichtlich, dass es bei der Flugshow zu mehreren extrem niedrigen Überflügen von Wohnhäusern gekommen ist, die abgesehen von der Gefährdungssituation auch zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung geführt haben. Und jedenfalls die Überflüge der beiden Eurofighter hätte die Behörde bei der Bewilligung der nicht-öffentlichen Veranstaltung als unverhältnismäßige Lärmbelästigung versagen müssen. Diesen Fragen gehen wir als ASA jetzt auf den Grund.